Pandemiegesetz findet nach intensiven Debatten breite Zustimmung im Landtag.

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 9. April in einer eigens einberufenen Sondersitzung einen Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie in zweiter Lesung debattiert. Der Diskussion ging ein intensiver Verhandlungsprozess voraus, der zu einer Zustimmung aller demokratischen Fraktionen für das Gesetz führte. Durch die Beantragung einer dritten Lesung durch die AfD wird das Gesetz allerdings erst nächste Woche Dienstag nach einer weiteren Landtagssitzung in Kraft treten.

Die Ausbreitung des Virus soll verlangsamt, das Gesundheitssystem weiter ertüchtigt und die Folgen der Pandemie abgefedert werden. Dabei wird das Gesetz helfen.

Am Gesetzesentwurf kam im Vorfeld teils berechtigte Kritik auf. Deshalb haben die Fraktionen gemeinsam in kürzester Zeit und in Abstimmung mit Experten Änderungen eingearbeitet. Inhalt und Ergebnis des Entwurfs sind nun wie folgt:

  1. Das Gesetz wird gleich in doppelter Hinsicht befristet. Zum einen dadurch, dass der Ausruf einer epidemischen Lage für das Land NRW, die nunmehr nur durch den Landtag bestimmt werden kann, immer mit einer Frist von zwei Monaten versehen wird und stets neu festgestellt werden muss. Zum anderen dadurch, dass das gesamte Gesetz bis zum 31. März 2021 befristet ist und darüber hinaus keine Gültigkeit besitzt.

  2. Es wird ein Freiwilligenregister für medizinisches Personal eingeführt, in das jeder, der in der Corona–Krise helfen will, aufgenommen werden kann. So schaffen wir die Möglichkeit, ausgebildetes medizinisches Personal, dass bei Kassen und Versicherungen angestellt ist und sich freiwillig meldet, im Notfall heranziehen zu können bei rechtlicher Sicherheit gegenüber dem eigentlichen Arbeitgeber.

  3. Weiter kann das Land im Bedarfsfall auf dringend benötigte Medikamente oder medizinische Geräte zugreifen. Privatpersonen sind aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgenommen worden.

  4. Durch rechtliche Lockerungen können Verwaltungsbehörden nun weitere Formen der elektronischen Kommunikation zulassen und somit Verwaltungsakte vereinfachen und digitalisieren.

  5. Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit von kommunalen Parlamenten wird den jeweiligen Räten und Gremien ermöglicht, bei einer epidemischen Lage von besonderer Tragweite und einer Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder dringende Beschlüsse schriftlich im Umlaufverfahren zu treffen.

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