Seit dem 15. Juni sind in NRW weitere Anpassungen der Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft getreten. Die Neuerungen betreffen vor allem die Bereiche Veranstaltungen, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen, Handel, Museen, Gastronomie und Sport.

Durch die positive Entwicklung des Infektionsgeschehens in Nordrhein-Westfalen gelten seit dem 15. Juni weitere Erleichterungen der Coronaschutzmaßnahmen. Die Zahl der Neuinfektionen in NRW hat seit den ersten Lockerungen am 20. April um mehr als 75 Prozent abgenommen. Das rücksichtsvolle Verhalten der Gesellschaft erlaubt nun weitere Schritte in Richtung einer verantwortungsvollen Normalität.

Was ist wieder erlaubt und welche Regelungen gelten jetzt?

Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Einhaltung der Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt
  • Bei mehr als 100 Personen ist eine Abstimmung mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde sowie die Vorlage eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts erforderlich
  • Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Sicherstellung der Rückverfolgung auf die Abstandsregelung von 1,5 Metern verzichtet werden
  • Große Festveranstaltungen bleiben bis mindestens Ende Oktober untersagt

Private Festveranstaltungen:

  • Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern dürfen mit höchstens 50 Teilnehmern wieder stattfinden
  • Auf Mund-Nasen-Bedeckung kann bei Einhaltung der Hygieneregeln sowie der Möglichkeit zur einfachen Rückverfolgbarkeit der Gäste verzichtet werden
  • Gastronomische oder Beherbergungsbetriebe dürfen für solche Feste abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter Auflagen zur Verfügung stellen

Handel, Museen und Gastronomie:

  • Die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert – gleiches gilt für Museen, Ausstellungen, Zoos und Tierparks
  • Bars können unter Einhaltung der geltenden Auflagen in der Gastronomie wieder öffnen
  • Clubs, Diskotheken, Prostitutionsbetriebe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen

Erholungs- und Freizeiteinrichtungen:

  • Auf öffentlichen Plätzen ist das Grillen wieder gestattet
  • Floh- und Trödelmärkte können unter Einhaltung eines besonderen Hygiene- und Infektionskonzeptes stattfinden
  • Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können unter Auflagen wieder öffnen

Sport:

  • In geschlossenen Räumen ist die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten für Gruppen von bis zu zehn Personen wieder gestattet
  • Im Freien ist Kontaktsport in Gruppen mit bis zu 30 Personen erlaubt
  • Unabhängig von der Örtlichkeit muss die Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer muss sichergestellt werden
  • Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung des Hygiene- und Infektionskonzeptes auch in geschlossen Räumen und Hallen wieder möglich

Zeitgleich mussten in den Kreisen Gütersloh und Warendorf aufgrund eines großen Corona-Ausbruchs beim Fleischverarbeiter Tönnies wieder regionale Corona-Schutzmaßnahmen eingeführt werden. Konkret bedeutet dies für die rund 650.000 Menschen die vorrübergehende Schließung von Schulen und Kindergärten, das Verbot einer Reihe von Freizeitaktivitäten wie Schwimmbäder, Museen und Kinos sowie strengere Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum.

Die zahlreichen Maßnahmen und Lockerungen zeigen, dass das Land NRW nicht stillsteht und weiterhin alles dafür tut, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern und wir in eine verantwortungsvolle Normalität zurückkehren können.

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