Die seit Dezember bestehenden Einschränkungen haben zwar zu einem Rückgang der Neuinfektionen geführt, doch noch sind wir nicht in einem Bereich, der Lockerungen erlaubt.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2021 gilt vorerst bis zum 14. Februar 2021. Die bisher geltenden Regelungen wurden verlängert und teilweise ausgeweitet.

Sowohl in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften als auch in Arztpraxen gilt die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken. Das sind die sogenannten OP-Masken, KN95- und FFP2-Masken. Alltagsstoffmasken sind in diesen Bereichen nicht mehr ausreichend. Die geltenden Kontaktbeschränkungen privater Zusammenkünfte werden bis zum 14. Februar 2021 verlängert (ein Haushalt plus eine Person). Gastronomiebetriebe bleiben weiterhin geschlossen, jedoch dürfen Speisen wie bisher geliefert sowie abgeholt werden.

Der Präsenzunterricht an nordrhein-westfälischen Schulen wird weiterhin ausgesetzt. In allen Schulen und Schulformen findet für alle Jahrgänge Distanzunterricht statt. Die Schulen bieten für die Klassen 1 bis 6 ein Notbetreuungsangebot an. Zudem können die Schulen in Nordrhein-Westfalen für ihren Distanzunterricht jetzt auch über LOGINEO, der Lernplattform des Landes, Videokonferenzen abgehalten.

Auch in Kindertagesstätten gibt es einen eingeschränkten Pandemiebetrieb. Kinder sollten soweit dies beruflich und familiär möglich ist, zu Hause bleiben. Die Betreuung findet nur in festen Gruppen statt, die Betreuungsverträge werden um 10 Stunden pro Woche reduziert. Zudem wurden die Kinderkrankentage je Elternteil um 10 und pro alleinerziehendem Elternteil um 20 erhöht.

Weiterhin erlaubt bleibt die Ausübung medizinisch notwendiger Dienst- und Handwerksleistungen von Physio- und Ergotherapeuten, Podologen, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern und orthopädischen Schuhmachern. Nicht erlaubt sind Dienstleistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, wie Gesichtsbehandlungen, Kosmetik Massage, Nagelstudios, Tätowieren sowie Piercen, Friseure und Sonnenstudios.

Darüber hinaus ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb verboten. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken u.ä. erlaubt.

Insbesondere der Schutz vulnerabler Gruppen ist der Landesregierung wichtig. Um eine vollkommene Isolation dieser Gruppen zu verhindern, dürfen Besuche in Pflegeeinrichtungen weiterhin stattfinden. Außerdem muss das Personal alle drei Tage getestet werden. Beim direkten Kontakt mit Pflegebedürftigen müssen sowohl Besucher als auch Beschäftigte FFP2-Masken tragen.

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