17.12.2021 – Überblick zu den aktuellen Regelungen in NRW – Ministerpräsidentenkonferenz beschließt aufgrund weiterhin hoher Infektionszahlen und neuer Virusmutation Omikron weitere Corona-Maßnahmen.

Die Corona-Infektionszahlen befinden sich weiterhin auf einem hohen Niveau mit einer 7-Tage-Inzidenz von 250,4. Und trotz der Fortschritte der Impfkampagne in NRW (73,1% vollständig geimpft, 30,4% geboostert) müssen aufgrund der Ausbreitung der Omikron-Virusmutante weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Nach der Umsetzung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 02. Dezember, hat NRW seine Coronaschutzverordnung am 16. Dezember an das aktuelle Geschehen angepasst. Die aktuelle Fassung gilt einstweilen bis zum 12. Januar 2022.

Die 2G-Regel wurde auf den Einzelhandel ausgeweitet, sodass der Zugang zu den Geschäften nur noch für vollständig Geimpfte und Genesene gestattet ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Zusätzlich wurden die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen verschärft. So dürfen sich Menschen, die weder vollständig geimpft oder genesen sind, sich im öffentlichen sowie privaten Raum aus privaten Gründen nur innerhalb des eigenen Haushalts ohne Personenbegrenzung oder mit dem eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind davon ausgenommen.

Bereits am 02. Dezember haben sich Bund und Länder dazu entschieden, Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen zu schließen. Dieses Betriebsverbot wird in NRW auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen. Dagegen können Weihnachtsmärkte in NRW grundsätzlich unter Anwendung der 2G-Regel geöffnet bleiben.

Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauenden. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Es besteht in jedem Fall eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauern in Innenräumen und maximal 15.000 im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel sowie die Maskenpflicht.

Die Landesregierung und Vertreter des organisierten Karnevals haben sich außerdem auf einen gemeinsamen Fahrplan mit Blick auf die kommende Session verständigt. Der Karneval wird angesichts des Infektionsgeschehens, der Belastung der Krankenhäuser und der großen Unsicherheit durch die Omikron-Variante nicht wie gewohnt stattfinden können. In enger Abstimmung mit der Landesregierung werden die Karnevalsveranstalter daher mit Blick auf den Gesundheitsschutz auf entsprechende Veranstaltungen – wie Karnevalsbälle, Partyformate und gesellige Karnevalssitzungen – verzichten. Um existenzgefährdende Absagen zu vermeiden, wird eine Absicherung durch Wirtschaftshilfen für Vereine und Veranstalter notwendig werden. Der Staat hilft hier bei pandemiebedingten Absagen mit finanzieller Unterstützung unter anderem durch den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, der für Karnevalsveranstaltungen bei pandemiebedingten Absagen auf nachdrücklichen Einsatz des Landes einschlägig ist, sowie dem Förderprogramm „Neustart miteinander“ des Landes für eingetragene Vereine.

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutz Ok